Lebensmitteltransparenz

Informationen über Verstöße im Bereich des Lebensmittelrechts

Informationen nach § 40 Absatz 1a LFGB (Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch)

Die Lebensmittelüberwachungsbehörden sind bei gewissen, in § 40 Absatz 1a LFGB geregelten Fällen verpflichtet, die Öffentlichkeit unter Benennung des betroffenen Unternehmens über bestimmte Verstöße im Bereich des Lebensmittelrechtes zu informieren. Das können zum Beispiel die Höchstmengenüberschreitung eines Pflanzenschutzmittels in Obst und Gemüse oder gravierende Hygienemängel in einem Lebensmittelbetrieb sein. Diese Veröffentlichungen sollen die Transparenz für die Verbraucherinnen und Verbraucher erhöhen und eine aktive Information ermöglichen. Sie stellen jedoch keine Warnungen vor den aufgeführten Produkten und Betrieben dar, da die Vorschrift des § 40 Abs. 1a LFGB nicht zwingend eine Gesundheitsgefahr voraussetzt. Öffentliche Warnungen vor gesundheitsschädlichen Erzeugnissen finden Sie unter www.lebensmittelwarnung.de.

Zuständigkeiten

Für die Veröffentlichung der Informationen nach § 40 Abs. 1a LFGB und für deren Rechtmäßigkeit sind in Rheinland-Pfalz grundsätzlich alle Kreisverwaltungen und die Verwaltungen der Städte Kaiserslautern, Koblenz, Ludwigshafen, Mainz und Trier sowie in bestimmten Fällen auch das Landesuntersuchungsamt zuständig. Die Veröffentlichungen der Kreis- und Stadtverwaltungen erfolgen über deren jeweilige Homepage. Diese Meldungen erreichen Sie der Einfachheit halber über die unten aufgeführten Links. Die Veröffentlichungen des Landesuntersuchungsamtes selbst finden Sie ebenfalls auf dieser Seite.

Verfahren und Veröffentlichungsdauer

Vor der Veröffentlichung müssen die Betroffenen nach § 40 Abs. 3 LFGB aus Rechtsstaatsgründen angehört werden. Das kann zu einer zeitlichen Verzögerung zwischen dem Vorliegen von Untersuchungs- und/oder Überwachungsergebnissen und der Veröffentlichung führen. Ebenfalls aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit, insbesondere des Verhältnismäßigkeitsgebotes, dürfen Informationen nach § 40 Abs. 1a LFGB nicht auf unbegrenzte Dauer im Internet veröffentlicht werden. Die Informationen werden daher nach einem halben Jahr gelöscht.

§ 40 Abs. 1a LFGB erfordert für die Veröffentlichung unter anderem auch die behördliche Prognose eines Bußgeldes in Höhe von mindestens 350 Euro. Falls ein behördlich festgesetztes Bußgeld durch eine gerichtliche Entscheidung auf unter 350 Euro reduziert wird, entfernt die zuständige Behörde die Eintragung umgehend aus dem Internet. Falls der Missstand zwischen seiner Feststellung und der Veröffentlichung beseitigt wurde, wird in der Veröffentlichung hierauf hingewiesen.

Haftungshinweise

Die Behörden, auf deren Meldungen verlinkt wird, sind Anbieter der jeweiligen Informationen. Diese Behörden tragen die alleinige rechtliche Verantwortung für die Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität der veröffentlichten Informationen sowie die Verantwortung dafür, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Veröffentlichung gegeben sind. Diese Verantwortlichkeit gilt auch für das Landesuntersuchungsamt hinsichtlich der von ihm eingestellten Informationen. Das Landesuntersuchungsamt nimmt keine inhaltliche Überprüfung der Informationen der Kommunen vor, auf die verlinkt wird, und ist daher hierfür auch nicht haftbar.